Sehr wichtig für Sie: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die / der Liegenschaftseigentümer/in.

Wir empfehlen Ihnen ­deshalb, Ihre Bäume, Sträucher und Hecken rechtzeitig zurück­schneiden zu lassen.

Gemäß § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur ­Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die ­Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen z.B. Oberleitungs-, und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

 

2 Beispiele Grünüberhang über Zaun, 1 Positivbeispiel